Die Beklagte hat sich in ihren Rechtsschriften darauf beschränkt, die Berechnungen des Klägers als «nicht nachvollziehbar» zu bezeichnen, und sie ging nicht näher auf die einzelnen Berechnungsposten ein, obwohl diese in KB 17 offengelegt sind. Der Vertreter der Beklagten gab in der Parteibefragung eine Schätzung der Kilometerzahl an, die um das Zweieinhalb- bis Dreifache über der Angabe des Klägers liegt.