Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf jedoch vom Arbeitnehmer diesbezüglich kein strenger Beweis verlangt werden. Effektiv gehabte Auslagen, die ziffernmässig nicht mehr beweisbar sind, sind vom Richter in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen (BGE 131 III 439, E. 5.1 S. 444).