Erwägungen der Kammer 38. Sachverhaltsmässig steht fest, dass der Kläger im Einverständnis der Beklagten im Zeitraum von März 2013 bis und mit November 2014 mit seinem Fahrzeug Nissan Pathfinder zahlreiche geschäftliche Fahrten in der ganzen Schweiz unternahm, wobei die Anzahl der Fahrten mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses zunahm. Eine Dokumentation über diese Fahrten besteht nicht. Grundsätzlich trifft den Arbeitnehmer die Beweislast für die Höhe geltend gemachter Auslagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf jedoch vom Arbeitnehmer diesbezüglich kein strenger Beweis verlangt werden.