16 Bürozeiten sei der Kläger gemäss den Angaben des Vertreters der Beklagten auf Baustellen «in der halben Schweiz» gefahren und sei «schweizweit tätig» gewesen. Mit Blick auf die verschiedenen Aussagen des Vertreters der Beklagten gelinge es dieser nicht darzulegen, dass die Vorinstanz sich nicht auf die Schätzung hätte stützen dürfen.