Berufungsantwort 37. Der Kläger wirft der Beklagten in der Berufungsantwort (p. 213 ff.) vor, sie ignoriere, dass die Vorinstanz gestützt auf die entsprechende relevante Literatur (unter anderem) ausgeführt habe, dass vom Arbeitnehmer in Bezug auf die Höhe der Auslagen kein strenger Beweis verlangt werden dürfe. Die Vor-instanz habe sich sodann auf eine Aussage des Vertreters der Beklagten gestützt, der die Kilometeranzahl noch höher geschätzt habe.