Bei den Angaben des Vertreters der Beklagten handelt es sich um eine reine Schätzung, welche nicht ausreiche, um als Beweisgrundlage zu dienen. Auch habe die Beklagte damit den Anspruch bzw. die Forderung des Klägers entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht anerkannt und damit sei der Hauptbeweis nicht erbracht.