Deren Vertreter habe diesbezüglich zu Protokoll gegeben, dass es schwierig zu sagen sei, wie viele Kilometer der Kläger monatlich in seiner beruflichen Tätigkeit gefahren sei. Vielleicht seien es 2'000 bis 2'500 Kilometer gewesen. Der Vertreter der Beklagten habe aber auch ausgeführt, dass der Kläger relativ oft im Büro und nicht auf der Baustelle gewesen sei. Bei den Angaben des Vertreters der Beklagten handelt es sich um eine reine Schätzung, welche nicht ausreiche, um als Beweisgrundlage zu dienen.