Berufung 36. Unter Art. 6 und der Überschrift «Ad Beweiswürdigung Berufungsklägerin» führt die Beklagte aus (p. 193 f.), der Kläger habe den Beweis nicht erbracht, wie viele Kilometer er mit seinem Privatfahrzeug für Geschäftsfahrten tatsächlich unternommen habe und wie sich die Höhe des zu vergütenden Ansatzes pro Kilometer ergebe. Die Vorinstanz habe es sich hier zu einfach gemacht, indem sie einzig auf die Aussage der Beklagten abstütze. Deren Vertreter habe diesbezüglich zu Protokoll gegeben, dass es schwierig zu sagen sei, wie viele Kilometer der Kläger monatlich in seiner beruflichen Tätigkeit gefahren sei.