dort werde unter Art. 12.2.3 eine Entschädigung von mindestens CHF 0.60 pro Kilometer festgehalten. Gleiches gelte gemäss Art. 60 Abs. 3 des Landesmantelvertrages für das schweizerische Bauhauptgewerbe. Somit erscheine eine Kilometerentschädigung von CHF 0.60 angemessen (E. 51).