Betreffend die Höhe der anzuwendenden Kilometerentschädigung wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Kläger mit einem Ansatz von CHF 0.73 pro Kilometer gerechnet habe, ohne dies jedoch näher zu begründen (gemäss KB 17 handle es sich offenbar um den durch den TCS in Bezug auf ein Musterauto angewendeten Ansatz). Sie übernahm diesen Ansatz nicht, sondern erachtete als Anhaltspunkt für eine angemessene Kilometerentschädigung einen Vergleich mit der Regelung gemäss Gesamtarbeitsvertrag für Baukader (Poliere und Werkmeister) 2008 des schweizerischen Baumeisterverbands zielführend; dort werde unter Art.