Notwendigkeit und Höhe der Auslagen seien vom Arbeitnehmer zu beweisen, doch dürfe vom Arbeitnehmer mit Bezug auf die Höhe der Auslagen kein strenger Beweis verlangt werden; effektiv entstandene Auslagen, die sich 15 ziffernmässig nicht mehr beweisen liessen, seien vom Gericht in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen (BSK OR- PORTMANN/RUDOLPH, Art. 327a N 1 m.H.) (E. 50).