F.________ als Vertreter der Beklagten erklärte, es sei schwierig zu sagen, wie viele Kilometer der Kläger monatlich in seiner beruflichen Tätigkeit gefahren sei. Er schätzte die Zahl auf «Vielleicht 2'000, 2'500 km». Eine Bauleitung im Industriebau bedeute, dass man vielleicht einmal pro Woche dort sei. Der Kläger sei also relativ oft im Büro und nicht auf der Baustelle gewesen. (p. 142 Z. 6 f.). Eine Baustelle sei im Wallis, eine im Jura, eine bei ihnen in der Nachbarsgemeinde gewesen. Den Rest müsste er nachschauen. Das sei in der halben Schweiz gewesen (p. 142 Z 3 f.).