Klageantwort/Duplik 33. In Art. 14 der Klageantwort wurde der Inhalt der Kostenzusammenstellung bloss generell bestritten. Die Berechnungsweise wurde als «nicht nachvollziehbar» bezeichnet. Von den einzelnen Berechnungsposten wurde lediglich die Anzahl Kilometer (damals noch über 33'000) erwähnt und als zu hoch gerügt. In Art. 21 der Duplik wird wiederholt, dass die Berechnungen des Klägers nicht nachvollziehbar seien. Das Einreichen einer selbst erstellten Excel-Tabelle sei kein Beweis.