14 32. Der Kläger forderte in der Klage (Art. 7) einen Betrag, für dessen Berechnung er (wie oben dargelegt, zulässigerweise) auf seine Aufstellung in KB 17 verwies. In der Replik (ad Art. 14) knüpfte er an die dortige Berechnung an, halbierte jedoch die geltend gemachte Kilometerzahl von 33'243 auf 16'621.5 km. Geteilt durch 21 Monate ergibt dies pro Monat eine geschäftliche Fahrleistung von knapp 800 km. Die Kilometeranzahl multiplizierte er mit einem Kilometeransatz von 73 Rappen und zog davon 14.8% für das bereits vergütete Benzin ab.