Damit könnte ein solcher Verzicht nur aus konkludentem Verhalten abgeleitet werden. Hierzu ist aber zu erwähnen, dass der Kläger nach der Aussage des Vertreters der Beklagten den Fiat Panda ablehnte, weil er ihm zu klein war, und gemäss dem zwar erst im Oktober 2014 unterzeichneten Dokument «Nutzungsordnung für Firmenfahrzeuge der A.________ AG» (KB 16) dem Kläger ein PKW der Mittelklasse zur Verfügung gestellt werden sollte.