31. Unbestritten ist, dass sich die Parteien darüber geeinigt haben, dass die Beklagte die Benzinkosten des Klägers für die geschäftliche Benutzung des Nissan Pathfinder übernimmt. Sie hat diese dem Kläger denn auch vergütet. Gemäss Aussage des Klägers wurde über die anderen Kosten nie diskutiert. Auch der Vertreter des Beklagten erwähnt keinen ausdrücklichen Verzicht des Klägers auf die Vergütung weiterer Kosten.