30. Es bestehen keine Anzeichen, dass die Aussage von F.________ betreffend das Vorhandensein eines Fahrzeugs Fiat Panda erfunden wäre. Daraus kann aber nicht zwingend auf einen Verzicht des Klägers auf eine über die Benzinkosten hinaus gehende Fahrzeugentschädigung geschlossen werden. Betreffend die von Art. 327b Abs. 1 OR erfassten Kosten müsste zudem neben dem Verzicht zusätzlich nachgewiesen werden, dass die Berufung darauf einen Rechtsmissbrauch darstellt.