13 Erwägungen der Kammer 29. Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Es schadet der Beklagten somit nicht, dass sie die Behauptung, dem Kläger sei ein Firmenfahrzeug Fiat Panda angeboten worden, erst in der vorinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vorbrachte. Eine Novenschranke besteht erst für das Berufungsverfahren (siehe oben RZ 23).