ZPO gerügt habe. Der Kläger habe nie auf die Vergütung anderer Kosten als der Benzinkosten verzichtet (weder konkludent noch explizit) und es sei für die anderen Kosten keine Regelung getroffen worden, so dass - wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten - die Beklagte den Kläger gestützt auf Art. 327b Abs. 1 und 2 OR entsprechend zu entschädigen habe.