In der Klageantwort sei behauptet worden, dass der Kläger nicht auf ein Geschäftsfahrzeug angewiesen gewesen sei. Der Vertreter der Beklagten habe in der Parteibefragung aber das Gegenteil ausgesagt. Angesichts dieser widersprüchlichen Behauptungen habe die Vorinstanz das neue Vorbringen, dass angeblich ein Fiat Panda zur Verfügung gestanden sei, weglassen dürfen, ohne den Sachverhalt unrichtig festzustellen. Diesbezüglich müsse auch noch erwähnt werden, dass die Beklagte keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 310 lit. b ZPO gerügt habe.