Berufungsantwort 28. Im Abschnitt II c. der Berufungsantwort (p. 209) entgegnet der Kläger zu den Ausführungen in der Berufung, dass die Beklagte im bisherigen Verfahren diese Behauptung noch nie vorgebracht habe. Somit gälten diese Ausführungen als Noven, die die Anforderungen gemäss Art. 229 ZPO nicht erfüllten und im Berufungsverfahren infolgedessen nicht beachtet werden könnten. Die Beklagte rücke sich den Sachverhalt zurecht, um ihren Zahlungsverpflichtungen möglichst zu entgehen.