So hätten die Parteien abgemacht, dass er den (privaten) Nissan Pathfinder nutzen könne, die Beklagte dafür aber nur die Benzinkosten bezahlen werde. Es könne somit keine Rede davon sein, dass die Parteien in Bezug auf die anderen Kosten keine Regelung getroffen hätten. Vielmehr habe der Kläger dieser Regelung zugestimmt, indem er seinen Nissan Pathfinder als Firmenfahrzeug und nicht den Fiat Panda genutzt habe. Damit habe der Kläger auf die Vergütung der anderen Kosten verzichtet.