Berufung 27. Unter der Überschrift «Ad Beweiswürdigung Berufungsklägerin» zitiert die Beklagte in Art. 6 die oben wiedergegebene Aussage ihres Verwaltungsrates und führt dazu aus, die Vorinstanz habe in ihrer Urteilsbegründung die Aussagen selektiv ausgewählt, um damit zu konstruieren, dass die Beklagte dem Kläger unter diesem Titel noch etwas schuldig sei. Vielmehr sei es so, dass der Kläger ein Firmenfahrzeug hätte benutzen können, er dieses aber nicht habe benutzen wollen. So hätten die Parteien abgemacht, dass er den (privaten) Nissan Pathfinder nutzen könne, die Beklagte dafür aber nur die Benzinkosten bezahlen werde.