Zuvor hatte der Kläger Folgendes ausgesagt (p. 135 Z. 21 ff.): «Ich habe mit der A.________ AG vereinbart, dass ich den Nissan Pathfinder für Firmenzwecke benutzen kann. Ich habe dies mündlich mit F.________ besprochen. Wir haben nur abgemacht, dass das Benzin gegen Quittung abgerechnet wird. Die anderen Kosten haben wir nie diskutiert und auch nie etwas Schriftliches abgemacht. Die Benzinkosten wurden mir immer direkt erstattet.» Die Schlussvorträge der Parteien wurden inhaltlich nicht protokolliert. Somit ist nicht ersichtlich, ob und in welcher Art der Rechtsvertreter der Beklagten die Aussage von F.________ aufgegriffen hat.