Klageantwort/Duplik 24. In der Klageantwort (Art. 14) und in der Duplik (Art. 21) wird ein Einverständnis der Beklagten für die Benützung des Nissan Pathfinder als Firmenfahrzeug bestritten. Es ist keine Rede davon, dass dem Kläger ein anderes Fahrzeug angeboten worden wäre. Vielmehr wird in der Klageantwort dargelegt, dass der Kläger während der Zeit, für die er eine Fahrzeugentschädigung beansprucht, kein Geschäftsfahrzeug für seine Arbeit benötigt habe.