11 dem Kläger von der Beklagten ein angemessenes Fahrzeug angeboten wurde, er jedoch die Benützung des Privatfahrzeugs vorzog und die Beklagte nur unter der vom Kläger akzeptierten Bedingung, dass er die weiteren Kosten selber trägt, damit einverstanden war. Überdies muss diese Behauptung bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden sein, da die Novenschranke im Berufungsverfahren (Art. 317 Abs. 1 ZPO) auch für Verfahren gilt, die dem beschränkten Untersuchungsgrundsatz unterliegen (BGE 138 III 625).