22. In der Berufung macht die Beklagte nur noch geltend, der Kläger hätte ein Firmenfahrzeug Fiat Panda benützen können. Da er dies nicht gewollt habe, hätten die Parteien vereinbart, dass der Kläger sein Privatfahrzeug benützen könne, aber von der Beklagten bloss die Benzinkosten zurückerstattet erhalte. 23. Sachverhaltsmässig ist davon auszugehen, dass das von Art. 327b OR geforderte Einverständnis der Arbeitgeberin vorlag. Somit trägt die Beklagte die Beweislast dafür, dass der Kläger dennoch keine über die Benzinkosten hinaus gehende Entschädigung beanspruchen kann. Dies wäre der Fall, wenn