Die Vorinstanz stellte hierzu fest, dass der Kläger den Nissan Pathfinder mit dem (zumindest stillschweigenden) Einverständnis der Beklagten zu Geschäftszwecken genutzt habe, könne bereits aus dem Umstand geschlossen werden, dass die Beklagte dem Kläger im fraglichen Zeitraum die Benzinkosten zurückerstattet habe. Zudem sei im Arbeitsvertrag vereinbart worden, dass die Reise- und Spesenregelung in den ersten drei Monaten der Anstellung mit dem Arbeitgeber gelöst werde, was zeige, dass die Thematik den Parteien bewusst gewesen sei.