21. Die Beklagte bestritt im erstinstanzlichen Verfahren das Vorliegen eines Einverständnisses für die Benützung des privaten Nissan Pathfinder des Klägers für geschäftliche Zwecke. Die Vorinstanz stellte hierzu fest, dass der Kläger den Nissan Pathfinder mit dem (zumindest stillschweigenden) Einverständnis der Beklagten zu Geschäftszwecken genutzt habe, könne bereits aus dem Umstand geschlossen werden, dass die Beklagte dem Kläger im fraglichen Zeitraum die Benzinkosten zurückerstattet habe.