19. Vorliegend erfolgte ein Verweis auf ein einziges Aktenstück von zweieinhalb Seiten. Auf diesen zweieinhalb Seiten legte der Kläger ausschliesslich die Begründung und die Berechnungsweise der geforderten Entschädigungen für die Benützung seines Privatfahrzeugs im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und für Auslagen bei der Benützung eines Firmenfahrzeugs dar. Zwar wäre es «lege artis» gewesen, diese Ausführungen in die Rechtsschrift(en) zu übernehmen. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, käme es indes einem