In der KB 17 werden die einzelnen Berechnungsposten der geforderten Summe und deren Verarbeitung eingehend und nachvollziehbar dargelegt. Einzig der Kilometeransatz von CHF 0.73 wird nicht hergeleitet bzw. war wohl der heute nicht mehr vorhandenen Berechnungsgrundlage des TCS auf dem Internet zu entnehmen. Die Vorinstanz hat diesen Ansatz denn auch nicht übernommen, sondern aufgrund von Regelungen in Gesamtarbeitsverträgen auf CHF 0.60 reduziert (E. 51). Im Übrigen war die Vorinstanz in der Lage, die Berechnungen des Klägers detailliert nachzuvollziehen (E. 37), was bedeutet, dass eine ausreichende Substanziierung vorlag.