km um die Hälfte auf 16'621.50 km zu reduzieren. Bei einer Kilometerentschädigung von CHF 0.73 ergebe dies einen Betrag von CHF 12'133.70. Bedingt dadurch, dass die Beklagte die Treibstoffkosten übernommen habe, sei dieser Betrag von CHF 12'133.70 um 14.8% (CHF 1'795.80) auf CHF 10'337.90 zu reduzieren.