Im rechtlichen Teil der Klage wird ergänzt, dass der Einsatz des Privatfahrzeugs zur Verrichtung der Arbeitstätigkeit des Klägers notwendig gewesen sei. In Art. 14 der Replik wird erneut behauptet, dass der Kläger von März 2013 bis Dezember 2014 sein Privatfahrzeug, einen Nissan Pathfinder, als Geschäftsfahrzeug benutzt habe, und dies mit Kenntnis und Einverständnis der Beklagten. Unter Berücksichtigung, dass der Kläger im Jahr 2013 grösstenteils im Büro in G.________ gearbeitet habe, sei die geltend gemachte Distanz von 33'243 km um die Hälfte auf 16'621.50 km zu reduzieren.