14. Die Behauptungen in Bezug auf die geltend gemachten Autokosten des Nissan Pathfinder sind in den Rechtsschriften des Klägers in der Tat sehr kurz gehalten. In Art. 7 der Klage wird ausgeführt, der Kläger habe von März 2013 bis Dezember 2014 im Einverständnis der Gegenpartei «die Privatautos» für die Arbeit benutzt. Der Arbeitsvertrag habe vorgesehen, dass dem Kläger ein Auto zur Verfügung gestellt werde, was aber nicht geschehen sei. Die 8 Gegenpartei schulde dem Kläger noch einen Betrag von CHF 24'521.00 für die Benutzung der Privatfahrzeuge.