Erwägungen der Kammer 12. Die Beklagte rügt zusammengefasst eine Verletzung des Zivilprozessrechts, weil der Kläger seine Forderung auf Ersatz von Fahrzeugkosten nicht genügend substanziiert habe und weil wesentliche Behauptungen nicht in den Rechtsschriften, sondern in einer Beilage enthalten gewesen seien und die Vorinstanz dem Kläger dennoch einen Betrag zugesprochen habe. 13. Das Bundesgericht hat in BGE 144 II 519 E. 5.2.1.1 S. 522 (einem dem Verhandlungsgrundsatz unterliegenden Fall) die Substanziierungslast wie folgt umschrieben: