Gerade in derartigen Situationen könne es überspitzt formalistisch sein, eine Übernahme der Beilage in die Rechtsschrift selbst zu verlangen, da dies zu einem unnützen Leerlauf führen würde (vgl. E. 5.2). Zudem seien den Ausführungen der Klage und der Replik die relevanten Punkte wie die behauptete Anzahl Kilometer, die Begründung für die Benutzung des Privatautos zu geschäftlichen Zwecken und der Kilometeransatz zu entnehmen.