7 erhöhe vielmehr die Lesbarkeit und erleichtere die Kontrolle der einzelnen Angaben, indem nicht die gesamte Rechtsschrift, sondern nur die einschlägigen Beilagen hinzugezogen werden müssten. Gerade in derartigen Situationen könne es überspitzt formalistisch sein, eine Übernahme der Beilage in die Rechtsschrift selbst zu verlangen, da dies zu einem unnützen Leerlauf führen würde (vgl. E. 5.2).