Im Entscheid 4A_281/2017 habe das Bundesgericht z.B. ausgeführt, dass die Tatsache, dass die verbaute Menge und die vereinbarten Einheitspreise für jede Position nicht in der Rechtschrift selbst - sondern in einer Beilage - dargelegt sind, für die Gegenpartei nicht zwingend bedeute, dass sie dadurch einen merklichen Mehraufwand betreiben oder dass sie sich die Informationen selbst zusammensuchen müsse. Ein derartiges Vorgehen