Im Rahmen des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes - so der Kläger weiter - liege die Sachverhaltsfeststellung nicht in der alleinigen Zuständigkeit der Parteien, und deren Substanziierungspflicht sei im Vergleich zu Verfahren, in welchen die Verhandlungsmaxime gelte, eingeschränkt. In Art. 7 der Klage werde ausgeführt, in welchem Zeitraum und weshalb der Kläger im Einverständnis mit der Beklagten das Privatauto für die Arbeit benützt habe. Weiter sei dort auf die detaillierte Übersicht gemäss KB 17 verwiesen worden. In der Replik sei ferner erklärt worden, warum die Kilometerzahl reduziert worden sei.