Berufungsantwort 11. Der Kläger geht davon aus, dass er seine Substanziierungspflicht erfüllt hat. Er habe bereits in Art. 7 der Klage eine Entschädigung für die Benutzung der Privatfahrzeuge gefordert. In der Replik habe er die Forderung einzig in Bezug auf die Auslagen des Nissan Pathfinder angepasst. Bedingt durch die nur mehr hälftig geltend gemachte Anzahl Kilometer sei der in der Klage behauptete Gesamtbetrag von CHF 20'876.80 auf CHF 10'337.90 reduziert worden. Dabei handle es sich lediglich um eine Präzisierung der in der Klage bereits geforderten Entschädigung.