In der Replik werde unter dem Titel «Autokosten» nur noch ein Betrag von CHF 14'147.70 geltend gemacht, ohne dies näher zu begründen. Es finde sich dort kein Verweis auf die mit der Klage eingereichten Beweismittel, namentlich auch auf KB 17. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 4A_169/2016 vom 25. April 2016, E. 2.1) seien die Vorbringen nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar