Berufung 10. Die Beklagte beruft sich zunächst auf den Entscheid BGer 4A_476/2015, wonach bei beschränkter Untersuchungsmaxime zwar eine beschränkte Fragepflicht des Gerichts bestehe, sich dieses jedoch wie im ordentlichen Verfahren zurückzuhalten habe, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind. Die Untersuchungsmaxime verpflichte das Gericht nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhaltes, sondern diene in erster Linie dazu, eine unbeholfene oder die schwächere Partei zu unterstützen (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 S. 575; Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2013 vom 6. März 2013, E. 4.2).