W. auch direkt so in die Klageschrift eingefügt werden können. Es erschiene daher überspitzt formalistisch, die Berechnung nur deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie in Form einer Beilage eingereicht statt in den Fliesstext der Klage hineinkopiert worden ist. Somit kann (auch) auf die Berechnung gemäss KB 17 abgestellt werden.» In der Folge fasst die Vorinstanz die KB 17 zusammen und erwähnt die halbierte Kilometerzahl gemäss Replik.