Es ist tatsächlich so, dass die Kostenzusammenstellung grösstenteils aus der KB 17 hervorgeht. Bei dieser Beilage handelt es sich allerdings nicht um einen Beleg, gestützt auf welchen man mit grossem Aufwand selbst eine Berechnung anstellen müsste, sondern es wird vielmehr detailliert erläutert, wie die Kostenzusammenstellung genau erstellt und berechnet wurde. Die KB 17 hätte m.a.W. auch direkt so in die Klageschrift eingefügt werden können.