Duplik Die Beklagte erklärte in Art. 21 der Duplik, der Kläger habe in Bezug auf die Auslagen für die Autos eine Kehrtwende vollzogen, welche nicht wirklich erklärbar sei und schon gar nicht glaubwürdig wirke. Der Kläger präsentiere in Bezug auf die Berechnung der angeblichen Forderung zwei total verschiedene Berechnungsmethoden und damit Sachverhalte. Beide Sachverhalte seien ungenügend substanziiert. Die daraus abgeleitete Forderung müsse deshalb abgewiesen werden.