Replik 8. In der Replik «Ad Art. 14» verringerte der Kläger seine Forderung. Er räumte ein, dass er im Jahr 2013 grösstenteils im Büro in G.________ gearbeitet hat und reduzierte die geltend gemachte Distanz von 33'243 km um die Hälfte auf 16'621.5 km und damit den für den Nissan Pathfinder geforderten Betrag auf CHF 10'337.90. Zusammen mit leicht korrigierten Kosten für den Škoda Yeti von CHF 5'523.65 und unter Abzug der Kosten für den Mercedes von CHF 1'713.85 ergab sich ein neuer Forderungsbetrag von CHF 14'147.70. Auf KB 17 wurde nicht explizit verwiesen.