Die Beklagte bemängelt zunächst, der Kläger habe seine Substanziierungspflicht verletzt. Die Grundlagen seiner Berechnungen für die Fahrzeugkosten würden sich nicht in einer Rechtsschrift, sondern lediglich in einer Beilage (KB 17) finden. Zudem fehle in der für den Sachverhalt massgebenden Replik ein Verweis auf diese Beilage. Die Vorinstanz hätte demzufolge die Klage abweisen müssen.