3. Dagegen erhob die Beklagte, nicht aber der Kläger Berufung. In ihrer Rechtsschrift vom 28. Januar 2020 beantragt sie, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage vom 27. März 2017 sei vollumfänglich abzuweisen. Das bedeutet, dass die Beklagte die Aufhebung ihrer Verurteilung zur Zahlung von CHF 6'783.05 an den Kläger verlangt sowie eine entsprechende Anpassung bei der Parteientschädigung.