Nach einem Anwaltswechsel reichte der Kläger am 27. September 2018 eine als «Replik» betitelte Rechtsschrift ein. Darin forderte er nunmehr einen Betrag von CHF 29'975.20. Davon entfielen noch CHF 14'147.70 auf Fahrzeugkosten. Der Rest betraf neue Ansprüche wegen angeblich ausgebliebenen Lohnzahlungen. Wie bereits in der Klageantwort beantrage die Beklagte auch in ihrer Duplik vom 15. Dezember 2018 die vollumfängliche Abweisung der Klage.