Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 20 36 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. April 2020 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichterin Grütter und Ober- richter Hurni Gerichtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beklagte/Berufungsklägerin gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Kläger/Berufungsbeklagter Gegenstand Arbeitsrecht Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 18. April 2019 (schriftlich begründet am 27. Dezem- ber 2019; CIV 17 1518) Regeste: Arbeitsrecht, Entschädigung für die Nutzung eines privat gestellten Motorfahrzeugs (Art. 327b OR) Prozessual: Behauptungslast Der Behauptungs- und Substanziierungslast ist im Prinzip in den Rechtsschriften nachzu- kommen. Ausnahmsweise - und unter bestimmten Voraussetzungen - ist es allerdings zulässig, beim Vorbringen von Tatsachenbehauptungen auf Beilagen zur Rechtsschrift zu verweisen (E. 12 ff.). Materiell: Entschädigung für das privat gestellte Fahrzeug Notwendigkeit und Einverständnis für die Benützung des privat gestellten Fahrzeugs sowie Höhe der Fahrzeugentschädigung (E. 20 ff. bzw. E. 32 ff.). Erwägungen: I. 1. Die Parteien schlossen am 11. Februar 2013 einen Arbeitsvertrag (Klagebeilage [KB] 5). Der Kläger war in der Folge von März 2013 bis Ende Oktober 2015 bei der Beklagten als Bau- und Projektleiter für Industrie- und Gewerbebau angestellt. Mit Klage vom 27. März 2017 verlangte der Kläger, damals vertreten von RA E.________, von der Beklagten einen Betrag von CHF 29'855.10 aus diesem Arbeitsverhältnis. Die Forderung umfasste, soweit hier noch interessierend, einen Betrag von CHF 24'521.00 als Entschädigung für die berufliche Nutzung von Privatfahrzeugen. Die restliche Forderung betraf verschiedene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Nach einem Anwaltswechsel reichte der Kläger am 27. September 2018 eine als «Replik» betitelte Rechtsschrift ein. Darin forderte er nunmehr einen Betrag von CHF 29'975.20. Davon entfielen noch CHF 14'147.70 auf Fahrzeugkosten. Der Rest betraf neue Ansprüche wegen angeblich ausgebliebenen Lohnzahlungen. Wie bereits in der Klageantwort beantrage die Beklagte auch in ihrer Duplik vom 15. Dezember 2018 die vollumfängliche Abweisung der Klage. 2. Mit Entscheid vom 18. April 2019 (schriftlich begründet am 27. Dezember 2019) wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Vor- instanz) die Klage grösstenteils ab. Anerkannt wurde lediglich ein Anspruch 2 des Klägers für Fahrzeugkosten von CHF 6'783.05; und zwar unter dem Titel Fahrspesen für das geschäftlich benutzte Privatfahrzeug Nissan Pathfinder (16'621.5 km x 60 Rp. abzüglich 14.8% Benzinkosten) abzüglich Kosten eines von der Ehefrau des Klägers benützten Firmenfahrzeugs Mercedes von CHF 1'713.85. 3. Dagegen erhob die Beklagte, nicht aber der Kläger Berufung. In ihrer Rechtsschrift vom 28. Januar 2020 beantragt sie, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage vom 27. März 2017 sei vollumfänglich abzuweisen. Das bedeutet, dass die Beklagte die Aufhebung ihrer Verurteilung zur Zahlung von CHF 6'783.05 an den Kläger verlangt sowie eine entsprechende Anpassung bei der Parteientschädigung. Die Beklagte bemängelt zunächst, der Kläger habe seine Substanziierungspflicht verletzt. Die Grundlagen seiner Berechnungen für die Fahrzeugkosten würden sich nicht in einer Rechtsschrift, sondern lediglich in einer Beilage (KB 17) finden. Zudem fehle in der für den Sachverhalt massgebenden Replik ein Verweis auf diese Beilage. Die Vorinstanz hätte demzufolge die Klage abweisen müssen. Sodann wird vorgetragen, der Kläger hätte in der Zeit, für die ihm eine Kilometerentschädigung für die Kosten seines Privatfahrzeugs Nissan Pathfinder zugesprochen wurde, ein Firmenfahrzeug Fiat Panda benützen können. Deshalb hätten die Parteien zulässigerweise vereinbart, dass der Kläger von der Beklagten bloss die Benzinkosten zurückerstattet erhalte (welche ihm unbestrittenermassen auch vergütet worden seien). Und schliesslich wird geltend gemacht, der Kläger habe den Beweis nicht erbracht, wie viele Kilometer er mit seinem Privatfahrzeug für Geschäftsfahrten tatsächlich unternommen hat und wie sich die Höhe des zu vergütenden Ansatzes pro Kilometer ergibt. 4. In seiner Berufungsantwort vom 5. März 2020 schloss der Kläger auf vollumfängliche Abweisung der Berufung. Er stellt sich auf den Standpunkt, die Beklagte habe in der Berufung keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt. Damit gelte der von der Vor- instanz festgestellte Sachverhalt auch für das Berufungsverfahren. Weiter bestreitet er eine Verletzung seiner Substanziierungspflicht. In der Replik sei gegenüber der Klage in Bezug auf das Fahrzeug Nissan Pathfinder lediglich die geltend gemachte Kilometerzahl halbiert worden. Im Anwendungsbereich der (beschränkten) Untersuchungsmaxime sei die Substanziierungspflicht verglichen mit Verfahren, in welchen die Verhandlungsmaxime gilt, eingeschränkt. Das Bundesgericht verlange nicht, dass Beilagen, die der Substanziierung dienen, zwingend integral im Volltext in 3 die Rechtsschriften übernommen werden. Aus Klage, Replik und Klagebeilage 17 ergebe sich die Berechnungsweise der geforderten Entschädigung eindeutig. Die angebliche Abmachung - so der Kläger weiter - dass er den (privaten) Nissan Pathfinder nutzen könne, die Beklagte dafür aber nur die Benzinkosten bezahlen wird (weil dem Kläger ein Firmenfahrzeug Fiat Panda zur Verfügung gestanden sei), sei im bisherigen Verfahren noch nie behauptet worden. Es handle sich um ein unzulässiges Novum. In der Klageantwort habe die Beklagte noch bestritten, ihr Einverständnis für die geschäftliche Benutzung des Privatfahrzeugs Nissan Pathfinder gegeben zu haben und ausgeführt, der Kläger sei nicht auf ein Geschäftsfahrzeug angewiesen gewesen. Die von der Beklagten nunmehr behauptete Abmachung sei auch nicht bewiesen. In Bezug auf die Höhe der Auslagen könne vom Arbeitnehmer kein strikter Beweis verlangt werden. Die Vorinstanz habe sich auf eine Aussage des Vertreters der Beklagten gestützt, der die Kilometeranzahl noch höher geschätzt habe. 5. Mit Verfügung vom 6. März 2020 wurde der Beklagten das rechtliche Gehör gewährt. Es erfolgte keine Reaktion. Am 19. März 2020 informierte der Instruk- tionsrichter die Parteien, dass das Gericht zur Entscheidberatung schreite. Auf die form- und fristgerechte Berufung ist einzutreten. II. Substanziierung Klage 6. In Art. 7 der Klage wird ausgeführt, der Arbeitsvertrag (KB 5) habe zwar vorgesehen, dass dem Kläger ein Auto zur Verfügung gestellt werde (KB 16), was aber nicht bzw. erst ab Dezember 2014 geschehen sei. Für die Berechnung der Forderung wird auf die KB 17 verwiesen. Klagebeilage 17 Dabei handelt es sich um ein vom Kläger erstelltes dreiseitiges Papier mit der Überschrift «Kostenzusammenstellung der km Leistung Firmengebrauch Privatgebrauch». Es enthält eine Schilderung des Sachverhalts aus der Sicht des Klägers und eine Berechnung der Fahrzeugkosten gestützt auf eine Berechnungsgrundlage des TCS aus dem Internet (die heute nicht mehr aufgeschaltet ist). Gemäss dem Kläger ergeben sich mit diesen Berechnungsansätzen für einen Musterpersonenwagen jährlich feste Kosten von CHF 6'533.00 und variable 4 Kosten von CHF 4'399.00 sowie ein Kilometeransatz von 73 Rappen. Der Anteil der Treibstoffkosten beträgt 14.8%. Mit dem Nissan Pathfinder seien vom März 2013 bis November 2014 33'243 km gefahren worden. Dies ergebe einen Betrag von CHF 24'267.40 abzüglich Treibstoffkosten (14.8%) von CHF 3'591.60, somit CHF 20'675.80. Die Kilometerleistung des Nissan Pathfinder sei aufgrund der gefahrenen Kilometer des ab Dezember 2014 eingesetzten Firmenfahrzeugs Škoda Yeti berechnet worden, unter Berücksichtigung von Privatfahrten am Wochenende und für den Arbeitsweg zwischen dem Wallis und G.________ Der Kläger errechnete dabei eine durchschnittliche Leistung pro Monat für den Firmengebrauch von 1'583 km, was er mit den 21 Monaten von März 2013 bis November 2014 multiplizierte. Der in der Klage geforderte Betrag von CHF 24'521.00 ergab sich schliesslich durch Addition der Kosten für den Gebrauch des Nissan Pathfinder von März 2013 bis November 2014 (CHF 20'675.80) mit den vom Kläger geltend gemachten Treibstoff- und Garagierungskosten des Škoda Yeti (CHF 5'556.55) abzüglich der Kosten für das von der Beklagten der Ehefrau des Klägers in der zweiten Jahreshälfte 2014 zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug Mercedes (CHF 1'713.85). Klageantwort 7. In Art. 14 der Klageantwort führt die Beklagte unter dem Titel «Nissan Pathfinder» zur Kostenzusammenstellung des Klägers aus, die Kilometerberechnung sei nicht nachvollziehbar und werde deshalb vollumfänglich bestritten. Keinesfalls sei der Kläger in den ersten zehn (sic!) Monaten geschäftlich über 33'000 Kilometer gefahren. Replik 8. In der Replik «Ad Art. 14» verringerte der Kläger seine Forderung. Er räumte ein, dass er im Jahr 2013 grösstenteils im Büro in G.________ gearbeitet hat und reduzierte die geltend gemachte Distanz von 33'243 km um die Hälfte auf 16'621.5 km und damit den für den Nissan Pathfinder geforderten Betrag auf CHF 10'337.90. Zusammen mit leicht korrigierten Kosten für den Škoda Yeti von CHF 5'523.65 und unter Abzug der Kosten für den Mercedes von CHF 1'713.85 ergab sich ein neuer Forderungsbetrag von CHF 14'147.70. Auf KB 17 wurde nicht explizit verwiesen. Duplik Die Beklagte erklärte in Art. 21 der Duplik, der Kläger habe in Bezug auf die Auslagen für die Autos eine Kehrtwende vollzogen, welche nicht wirklich erklärbar sei und schon gar nicht glaubwürdig wirke. Der Kläger präsentiere in Bezug auf die Berechnung der angeblichen Forderung zwei total verschiedene Berechnungsmethoden und damit Sachverhalte. Beide Sachverhalte seien ungenügend substanziiert. Die daraus abgeleitete Forderung müsse deshalb abgewiesen werden. 5 Entscheid Vorinstanz 9. Die Vorinstanz befasste sich in E. 37, 2. Absatz, der Entscheidbegründung mit dem Einwand der Beklagten betreffend mangelnde Substanziierung. Sie führte dazu Folgendes aus: «Die genaue Berechnung der erwähnten Fahrzeugkosten ergibt sich aus KB 17 und den hierzu vorzunehmenden Korrekturen gemäss S. 8 und 9 der Replik (pag. 92 f.). (…) Es ist tatsächlich so, dass die Kostenzusammenstellung grösstenteils aus der KB 17 hervorgeht. Bei dieser Beilage handelt es sich allerdings nicht um einen Beleg, gestützt auf welchen man mit grossem Aufwand selbst eine Berechnung anstellen müsste, sondern es wird vielmehr detailliert erläutert, wie die Kostenzusammenstellung genau erstellt und berechnet wurde. Die KB 17 hätte m.a.W. auch direkt so in die Klageschrift eingefügt werden können. Es erschiene daher überspitzt formalistisch, die Berechnung nur deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie in Form einer Beilage eingereicht statt in den Fliesstext der Klage hineinkopiert worden ist. Somit kann (auch) auf die Berechnung gemäss KB 17 abgestellt werden.» In der Folge fasst die Vorinstanz die KB 17 zusammen und erwähnt die halbierte Kilometerzahl gemäss Replik. Berufung 10. Die Beklagte beruft sich zunächst auf den Entscheid BGer 4A_476/2015, wonach bei beschränkter Untersuchungsmaxime zwar eine beschränkte Fragepflicht des Gerichts bestehe, sich dieses jedoch wie im ordentlichen Verfahren zurückzuhalten habe, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind. Die Untersuchungsmaxime verpflichte das Gericht nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhaltes, sondern diene in erster Linie dazu, eine unbeholfene oder die schwächere Partei zu unterstützen (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 S. 575; Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2013 vom 6. März 2013, E. 4.2). Der von Beginn an anwaltlich vertretene Kläger könne keineswegs als schwächere Partei betrachtet werden. Der Kläger führe sodann weder substanziiert aus, wann, weshalb und wie lange er das Privatfahrzeug benutzt habe, noch lege er in der Klage dar, gestützt auf welche Grundlage er dazu berechtigt gewesen sei, auf Kosten der Beklagten das Privatfahrzeug zu nutzen. Der Kläger zeige ferner nicht auf, wie er auf die geltend gemachten Kilometer komme oder woher der Kilometeransatz stamme. Auch schlüssle der Kläger nicht auf, wie er genau auf den von ihm verlangten Betrag komme. In der Replik werde unter dem Titel «Autokosten» nur noch ein Betrag von CHF 14'147.70 geltend gemacht, ohne dies näher zu begründen. Es finde sich dort kein Verweis auf die mit der Klage eingereichten Beweismittel, namentlich auch auf KB 17. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 4A_169/2016 vom 25. April 2016, E. 2.1) seien die Vorbringen nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar 6 dazulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden könne (so auch BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2009 vom 7. April 2010, E. 3.2). Ein globaler Verweis auf eingereichte Unterlagen genüge den Anforderungen an Behauptung und Substanziierung nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_61/2015 vom 20. Mai 2015, E. 4.2.1.3 mit weiteren Hinweisen). Der Kläger verweise in der Klage einzig mit den Worten «gemäss detaillierter Übersicht (Beilage 17)» auf die angeblich von der Beklagten geschuldete Forderung. Dies stelle einen klaren Verweis auf ein Beweismittel dar, ohne auch nur in marginalen Grundzügen den Sachverhalt zu behaupten. Das reiche für eine genügende Substanziierung nicht aus. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Ausführungen in der Klage bzw. in der Replik und im Schlussvortrag den Anforderungen an die Substantiierung genügten, verletze Bundesrecht, namentlich Art. 55 sowie Art. 221 ZPO. Berufungsantwort 11. Der Kläger geht davon aus, dass er seine Substanziierungspflicht erfüllt hat. Er habe bereits in Art. 7 der Klage eine Entschädigung für die Benutzung der Privatfahrzeuge gefordert. In der Replik habe er die Forderung einzig in Bezug auf die Auslagen des Nissan Pathfinder angepasst. Bedingt durch die nur mehr hälftig geltend gemachte Anzahl Kilometer sei der in der Klage behauptete Gesamtbetrag von CHF 20'876.80 auf CHF 10'337.90 reduziert worden. Dabei handle es sich lediglich um eine Präzisierung der in der Klage bereits geforderten Entschädigung. Die restlichen Behauptungen im Zusammenhang mit diesen Auslagen seien in der Replik nicht angepasst und nur nochmals wiedergegeben worden. Im Rahmen des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes - so der Kläger weiter - liege die Sachverhaltsfeststellung nicht in der alleinigen Zuständigkeit der Parteien, und deren Substanziierungspflicht sei im Vergleich zu Verfahren, in welchen die Verhandlungsmaxime gelte, eingeschränkt. In Art. 7 der Klage werde ausgeführt, in welchem Zeitraum und weshalb der Kläger im Einverständnis mit der Beklagten das Privatauto für die Arbeit benützt habe. Weiter sei dort auf die detaillierte Übersicht gemäss KB 17 verwiesen worden. In der Replik sei ferner erklärt worden, warum die Kilometerzahl reduziert worden sei. Das Bundesgericht verlange nicht, dass Beilagen, die der Substanziierung dienen, zwingend integral im Volltext in die Rechtschriften übernommen würden (Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5.1 mit Hinweisen). Im Entscheid 4A_281/2017 habe das Bundesgericht z.B. ausgeführt, dass die Tatsache, dass die verbaute Menge und die vereinbarten Einheitspreise für jede Position nicht in der Rechtschrift selbst - sondern in einer Beilage - dargelegt sind, für die Gegenpartei nicht zwingend bedeute, dass sie dadurch einen merklichen Mehraufwand betreiben oder dass sie sich die Informationen selbst zusammensuchen müsse. Ein derartiges Vorgehen 7 erhöhe vielmehr die Lesbarkeit und erleichtere die Kontrolle der einzelnen Angaben, indem nicht die gesamte Rechtsschrift, sondern nur die einschlägigen Beilagen hinzugezogen werden müssten. Gerade in derartigen Situationen könne es überspitzt formalistisch sein, eine Übernahme der Beilage in die Rechtsschrift selbst zu verlangen, da dies zu einem unnützen Leerlauf führen würde (vgl. E. 5.2). Zudem seien den Ausführungen der Klage und der Replik die relevanten Punkte wie die behauptete Anzahl Kilometer, die Begründung für die Benutzung des Privatautos zu geschäftlichen Zwecken und der Kilometeransatz zu entnehmen. Erwägungen der Kammer 12. Die Beklagte rügt zusammengefasst eine Verletzung des Zivilprozessrechts, weil der Kläger seine Forderung auf Ersatz von Fahrzeugkosten nicht genügend substanziiert habe und weil wesentliche Behauptungen nicht in den Rechtsschriften, sondern in einer Beilage enthalten gewesen seien und die Vorinstanz dem Kläger dennoch einen Betrag zugesprochen habe. 13. Das Bundesgericht hat in BGE 144 II 519 E. 5.2.1.1 S. 522 (einem dem Verhandlungsgrundsatz unterliegenden Fall) die Substanziierungslast wie folgt umschrieben: «Les faits pertinents allégués doivent être suffisamment motivés (charge de la motivation des allégués; Substanziierungslast der Tatsachenbehauptungen; onere di sostanziare le allegazioni) pour que, d'une part, le défendeur puisse dire clairement quels faits allégués dans la demande il admet ou conteste et que, d'autre part, le juge puisse, en partant des allégués de fait figurant dans la demande et de la détermination du défendeur dans la réponse, dresser le tableau exact des faits admis par les deux parties ou contestés par le défendeur, pour lesquels il devra procéder à l'administration de moyens de preuve (art. 150 al. 1 CPC; ATF 144 III 67 consid. 2.1 p. 68 s.), et ensuite appliquer la règle de droit matériel déterminante. Les exigences quant au contenu des allégués et à leur précision dépendent, d'une part, du droit matériel, soit des faits constitutifs de la norme invoquée et, d'autre part, de la façon dont la partie adverse s'est déterminée en procédure (…).» Bei der Substanziierungslast der Tatsachenbehauptungen geht es somit im Wesentlichen darum, dass der Gegenpartei ermöglicht wird, sich darüber auszusprechen, ob sie behauptete Tatsachen anerkennt oder bestreitet, und dass eine solide Basis für das nachfolgende Beweisverfahren geschaffen wird. 14. Die Behauptungen in Bezug auf die geltend gemachten Autokosten des Nissan Pathfinder sind in den Rechtsschriften des Klägers in der Tat sehr kurz gehalten. In Art. 7 der Klage wird ausgeführt, der Kläger habe von März 2013 bis Dezember 2014 im Einverständnis der Gegenpartei «die Privatautos» für die Arbeit benutzt. Der Arbeitsvertrag habe vorgesehen, dass dem Kläger ein Auto zur Verfügung gestellt werde, was aber nicht geschehen sei. Die 8 Gegenpartei schulde dem Kläger noch einen Betrag von CHF 24'521.00 für die Benutzung der Privatfahrzeuge. Im rechtlichen Teil der Klage wird ergänzt, dass der Einsatz des Privatfahrzeugs zur Verrichtung der Arbeitstätigkeit des Klägers notwendig gewesen sei. In Art. 14 der Replik wird erneut behauptet, dass der Kläger von März 2013 bis Dezember 2014 sein Privatfahrzeug, einen Nissan Pathfinder, als Geschäftsfahrzeug benutzt habe, und dies mit Kenntnis und Einverständnis der Beklagten. Unter Berücksichtigung, dass der Kläger im Jahr 2013 grösstenteils im Büro in G.________ gearbeitet habe, sei die geltend gemachte Distanz von 33'243 km um die Hälfte auf 16'621.50 km zu reduzieren. Bei einer Kilometerentschädigung von CHF 0.73 ergebe dies einen Betrag von CHF 12'133.70. Bedingt dadurch, dass die Beklagte die Treibstoffkosten übernommen habe, sei dieser Betrag von CHF 12'133.70 um 14.8% (CHF 1'795.80) auf CHF 10'337.90 zu reduzieren. 15. Mit diesen Ausführungen allein kommt der Kläger seiner Substanziierungspflicht in Bezug auf die Berechnung der geltend gemachten Privatfahrzeugkosten nicht nach. Der in der Klage erwähnte Betrag von CHF 24'521.00 steht isoliert da und wird nicht hergeleitet. Die «geltend gemachte Distanz» von 33'243 km erscheint – zumindest in einer Rechtsschrift – erstmals in der Replik und wird dort nicht erläutert, sondern direkt halbiert. Auch die Kilometerentschädigung von 73 Rappen wird nicht begründet, ebenso wenig der Anteil der Treibstoffkosten von 14.8%. 16. Das Bild ändert sich jedoch, wenn man die KB 17 zu Rate zieht. Auf diese wird in der Klage ausdrücklich verwiesen. In der Replik werden die dort aufgeführten Zahlen bezüglich Distanz, Kilometeransatz und Anteil der Treibstoffkosten übernommen. Dies stellt einen impliziten Verweis dar, wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte diese Beilage gelesen hat, was erwartet werden darf und offensichtlich auch geschehen ist. Die Beklagte hat nämlich die in der Klage selbst nicht aufgeführten Berechnungsposten, wie Distanz, Kilometeransatz und Anteil Treibstoffkosten in Art. 14 der Klageantwort kommentiert. In der KB 17 werden die einzelnen Berechnungsposten der geforderten Summe und deren Verarbeitung eingehend und nachvollziehbar dargelegt. Einzig der Kilometeransatz von CHF 0.73 wird nicht hergeleitet bzw. war wohl der heute nicht mehr vorhandenen Berechnungsgrundlage des TCS auf dem Internet zu entnehmen. Die Vorinstanz hat diesen Ansatz denn auch nicht übernommen, sondern aufgrund von Regelungen in Gesamtarbeitsverträgen auf CHF 0.60 reduziert (E. 51). Im Übrigen war die Vorinstanz in der Lage, die Berechnungen des Klägers detailliert nachzuvollziehen (E. 37), was bedeutet, dass eine ausreichende Substanziierung vorlag. 9 17. Somit ist letztlich die Frage zu beantworten, ob es ausreichend war, die genannten Berechnungsposten und deren Verarbeitung in einer Beilage darzulegen statt in die Rechtsschrift aufzunehmen. Bei der KB 17 handelt es sich übrigens entgegen der Betitelung des Verzeichnisses nicht um ein Beweismittel, sondern um eine Parteibehauptung in Beilagenform. 18. Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 4A_281/2017 E. 5 mit der Frage befasst, inwiefern eine Partei beim Vorbringen von Tatsachenbehauptungen auf Beilagen zur Rechtsschrift verweisen darf (siehe dazu auch DANIEL BRUGGER, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften, SJZ 115/2019, S. 533 ff.). Danach ist der Behauptungs- und Substanziierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. Es geht darum, dass das Gericht und die Gegenpartei nicht aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt. Das bedeutet aber nicht – so der Entscheid weiter –, dass es nicht ausnahmsweise zulässig sein kann, seinen Substanziierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Das Bundesgericht verlangt nicht, dass Beilagen, die der Substanziierung dienen, zwingend integral im Volltext in die Rechtsschriften übernommen werden. Das Zivilprozessrecht bezweckt, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Bei den formellen Anforderungen an die Substanziierung ist daher immer zu beachten, dass eine sinnvolle Prozessführung möglich sein muss. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die in der Rechtsschrift bezeichneten Informationen enthält. 19. Vorliegend erfolgte ein Verweis auf ein einziges Aktenstück von zweieinhalb Seiten. Auf diesen zweieinhalb Seiten legte der Kläger ausschliesslich die Begründung und die Berechnungsweise der geforderten Entschädigungen für die Benützung seines Privatfahrzeugs im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und für Auslagen bei der Benützung eines Firmenfahrzeugs dar. Zwar wäre es «lege artis» gewesen, diese Ausführungen in die Rechtsschrift(en) zu übernehmen. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, käme es indes einem 10 überspitzten Formalismus gleich, wenn die entsprechenden Behauptungen allein wegen des Umstandes, dass sie auf einer Beilage und nicht in den Rechtsschriften selbst vorgebracht wurden, nicht berücksichtigt würden. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, der Frage nachzugehen, ob in Fällen, die dem Untersuchungsgrundsatz unterliegen, Erleichterungen bestehen und ob es hierfür möglicherweise darauf ankommt, ob eine Partei anwaltlich vertreten war oder nicht. III. Möglichkeit der Benützung eines Firmenfahrzeugs Ausgangslage 20. Gemäss Art. 327b OR sind dem Arbeitnehmer, der im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug benützt, die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten (Abs. 1). Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst ein Motorfahrzeug, so sind ihm überdies die öffentlichen Abgaben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten (Abs. 2). Absatz 1 ist gemäss Art. 362 OR einseitig zwingendes Recht, Absatz 2 ist dispositives Recht. 21. Die Beklagte bestritt im erstinstanzlichen Verfahren das Vorliegen eines Einverständnisses für die Benützung des privaten Nissan Pathfinder des Klägers für geschäftliche Zwecke. Die Vorinstanz stellte hierzu fest, dass der Kläger den Nissan Pathfinder mit dem (zumindest stillschweigenden) Einverständnis der Beklagten zu Geschäftszwecken genutzt habe, könne bereits aus dem Umstand geschlossen werden, dass die Beklagte dem Kläger im fraglichen Zeitraum die Benzinkosten zurückerstattet habe. Zudem sei im Arbeitsvertrag vereinbart worden, dass die Reise- und Spesenregelung in den ersten drei Monaten der Anstellung mit dem Arbeitgeber gelöst werde, was zeige, dass die Thematik den Parteien bewusst gewesen sei. 22. In der Berufung macht die Beklagte nur noch geltend, der Kläger hätte ein Firmenfahrzeug Fiat Panda benützen können. Da er dies nicht gewollt habe, hätten die Parteien vereinbart, dass der Kläger sein Privatfahrzeug benützen könne, aber von der Beklagten bloss die Benzinkosten zurückerstattet erhalte. 23. Sachverhaltsmässig ist davon auszugehen, dass das von Art. 327b OR geforderte Einverständnis der Arbeitgeberin vorlag. Somit trägt die Beklagte die Beweislast dafür, dass der Kläger dennoch keine über die Benzinkosten hinaus gehende Entschädigung beanspruchen kann. Dies wäre der Fall, wenn 11 dem Kläger von der Beklagten ein angemessenes Fahrzeug angeboten wurde, er jedoch die Benützung des Privatfahrzeugs vorzog und die Beklagte nur unter der vom Kläger akzeptierten Bedingung, dass er die weiteren Kosten selber trägt, damit einverstanden war. Überdies muss diese Behauptung bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden sein, da die Novenschranke im Berufungsverfahren (Art. 317 Abs. 1 ZPO) auch für Verfahren gilt, die dem beschränkten Untersuchungsgrundsatz unterliegen (BGE 138 III 625). Klageantwort/Duplik 24. In der Klageantwort (Art. 14) und in der Duplik (Art. 21) wird ein Einverständnis der Beklagten für die Benützung des Nissan Pathfinder als Firmenfahrzeug bestritten. Es ist keine Rede davon, dass dem Kläger ein anderes Fahrzeug angeboten worden wäre. Vielmehr wird in der Klageantwort dargelegt, dass der Kläger während der Zeit, für die er eine Fahrzeugentschädigung beansprucht, kein Geschäftsfahrzeug für seine Arbeit benötigt habe. Verhandlung vom 5. April 2019 25. Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung führte F.________, Verwaltungsrat der Beklagten, in der Parteibefragung Folgendes aus (p. 141 Z. 15 ff.): «Es ist schon klar, dass er ein Geschäftsfahrzeug brauchte als Bauführer. Es gibt aber Lieferfristen, deshalb hat er nicht unmittelbar nach der Probezeit eines erhalten. Bei uns hatte es einen Fiat Panda, aber diesen wollte er nicht benutzen, weil er ihm zu klein war. Also haben wir vereinbart, dass er seinen Nissan Pathfinder benutzt und ich ihm dafür die Benzinkosten bezahle. Aber er hätte immer von uns ein Fahrzeug nutzen können.» Zuvor hatte der Kläger Folgendes ausgesagt (p. 135 Z. 21 ff.): «Ich habe mit der A.________ AG vereinbart, dass ich den Nissan Pathfinder für Firmenzwecke benutzen kann. Ich habe dies mündlich mit F.________ besprochen. Wir haben nur abgemacht, dass das Benzin gegen Quittung abgerechnet wird. Die anderen Kosten haben wir nie diskutiert und auch nie etwas Schriftliches abgemacht. Die Benzinkosten wurden mir immer direkt erstattet.» Die Schlussvorträge der Parteien wurden inhaltlich nicht protokolliert. Somit ist nicht ersichtlich, ob und in welcher Art der Rechtsvertreter der Beklagten die Aussage von F.________ aufgegriffen hat. Entscheid Vorinstanz 26. In E. 41 wird die Aussage von F.________ an der Verhandlung vom 5. April 2019 wiedergegeben. Bei der Entscheidfindung wird das Thema «Fiat Panda» jedoch nicht erwähnt. Vielmehr stellt die Vorinstanz fest, dass der Vertreter der Beklagten anlässlich seiner Parteibefragung bestätigt habe, dass mit dem Kläger vereinbart worden sei, dass er seinen Nissan Pathfinder benutze und 12 ihm hierfür von der Beklagten die Benzinkosten zurückerstattet würden. Betreffend eine weitergehende Vergütung oder Entschädigung für die Benutzung des Nissan Pathfinder als Geschäftsauto hätten die Parteien offenbar nichts vereinbart (E. 42). Berufung 27. Unter der Überschrift «Ad Beweiswürdigung Berufungsklägerin» zitiert die Beklagte in Art. 6 die oben wiedergegebene Aussage ihres Verwaltungsrates und führt dazu aus, die Vorinstanz habe in ihrer Urteilsbegründung die Aussagen selektiv ausgewählt, um damit zu konstruieren, dass die Beklagte dem Kläger unter diesem Titel noch etwas schuldig sei. Vielmehr sei es so, dass der Kläger ein Firmenfahrzeug hätte benutzen können, er dieses aber nicht habe benutzen wollen. So hätten die Parteien abgemacht, dass er den (privaten) Nissan Pathfinder nutzen könne, die Beklagte dafür aber nur die Benzinkosten bezahlen werde. Es könne somit keine Rede davon sein, dass die Parteien in Bezug auf die anderen Kosten keine Regelung getroffen hätten. Vielmehr habe der Kläger dieser Regelung zugestimmt, indem er seinen Nissan Pathfinder als Firmenfahrzeug und nicht den Fiat Panda genutzt habe. Damit habe der Kläger auf die Vergütung der anderen Kosten verzichtet. Die Parteien hätten geregelt, dass der Kläger den Nissan Pathfinder benutzen kann, er aber in diesem Fall nur die Benzinkosten zurückerstattet erhält, da er stets den Fiat Panda hätte nutzen können. Berufungsantwort 28. Im Abschnitt II c. der Berufungsantwort (p. 209) entgegnet der Kläger zu den Ausführungen in der Berufung, dass die Beklagte im bisherigen Verfahren diese Behauptung noch nie vorgebracht habe. Somit gälten diese Ausführungen als Noven, die die Anforderungen gemäss Art. 229 ZPO nicht erfüllten und im Berufungsverfahren infolgedessen nicht beachtet werden könnten. Die Beklagte rücke sich den Sachverhalt zurecht, um ihren Zahlungsverpflichtungen möglichst zu entgehen. In der Klageantwort sei behauptet worden, dass der Kläger nicht auf ein Geschäftsfahrzeug angewiesen gewesen sei. Der Vertreter der Beklagten habe in der Parteibefragung aber das Gegenteil ausgesagt. Angesichts dieser widersprüchlichen Behauptungen habe die Vorinstanz das neue Vorbringen, dass angeblich ein Fiat Panda zur Verfügung gestanden sei, weglassen dürfen, ohne den Sachverhalt unrichtig festzustellen. Diesbezüglich müsse auch noch erwähnt werden, dass die Beklagte keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 310 lit. b ZPO gerügt habe. Der Kläger habe nie auf die Vergütung anderer Kosten als der Benzinkosten verzichtet (weder konkludent noch explizit) und es sei für die anderen Kosten keine Regelung getroffen worden, so dass - wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten - die Beklagte den Kläger gestützt auf Art. 327b Abs. 1 und 2 OR entsprechend zu entschädigen habe. 13 Erwägungen der Kammer 29. Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Es schadet der Beklagten somit nicht, dass sie die Behauptung, dem Kläger sei ein Firmenfahrzeug Fiat Panda angeboten worden, erst in der vorinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vorbrachte. Eine Novenschranke besteht erst für das Berufungsverfahren (siehe oben RZ 23). In der Berufung hat die Beklagte nicht explizit eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 310 Bst. b ZPO gerügt. Sie hat diese Rüge jedoch sinngemäss vorgebracht, indem sie die Beweiswürdigung der Vorinstanz beanstandete und der Vorinstanz vorwarf, Aussagen selektiv ausgewählt zu haben. 30. Es bestehen keine Anzeichen, dass die Aussage von F.________ betreffend das Vorhandensein eines Fahrzeugs Fiat Panda erfunden wäre. Daraus kann aber nicht zwingend auf einen Verzicht des Klägers auf eine über die Benzinkosten hinaus gehende Fahrzeugentschädigung geschlossen werden. Betreffend die von Art. 327b Abs. 1 OR erfassten Kosten müsste zudem neben dem Verzicht zusätzlich nachgewiesen werden, dass die Berufung darauf einen Rechtsmissbrauch darstellt. 31. Unbestritten ist, dass sich die Parteien darüber geeinigt haben, dass die Beklagte die Benzinkosten des Klägers für die geschäftliche Benutzung des Nissan Pathfinder übernimmt. Sie hat diese dem Kläger denn auch vergütet. Gemäss Aussage des Klägers wurde über die anderen Kosten nie diskutiert. Auch der Vertreter des Beklagten erwähnt keinen ausdrücklichen Verzicht des Klägers auf die Vergütung weiterer Kosten. Damit könnte ein solcher Verzicht nur aus konkludentem Verhalten abgeleitet werden. Hierzu ist aber zu erwähnen, dass der Kläger nach der Aussage des Vertreters der Beklagten den Fiat Panda ablehnte, weil er ihm zu klein war, und gemäss dem zwar erst im Oktober 2014 unterzeichneten Dokument «Nutzungsordnung für Firmenfahrzeuge der A.________ AG» (KB 16) dem Kläger ein PKW der Mittelklasse zur Verfügung gestellt werden sollte. Es ist deshalb nicht zwingend, dass im März 2013 ein Konsens darüber bestand, dass die geschäftliche Verwendung des Nissan Pathfinder durch den Kläger nur in Verbindung mit der Übernahme aller zusätzlichen Kosten möglich sei. Der Beklagten gelingt der entsprechende Beweis nicht und schon gar nicht derjenige des Rechtsmissbrauchs. IV. Höhe der Fahrzeugentschädigung Klage/Klagebeilage 17/Replik 14 32. Der Kläger forderte in der Klage (Art. 7) einen Betrag, für dessen Berechnung er (wie oben dargelegt, zulässigerweise) auf seine Aufstellung in KB 17 verwies. In der Replik (ad Art. 14) knüpfte er an die dortige Berechnung an, halbierte jedoch die geltend gemachte Kilometerzahl von 33'243 auf 16'621.5 km. Geteilt durch 21 Monate ergibt dies pro Monat eine geschäftliche Fahrleistung von knapp 800 km. Die Kilometeranzahl multiplizierte er mit einem Kilometeransatz von 73 Rappen und zog davon 14.8% für das bereits vergütete Benzin ab. Klageantwort/Duplik 33. In Art. 14 der Klageantwort wurde der Inhalt der Kostenzusammenstellung bloss generell bestritten. Die Berechnungsweise wurde als «nicht nachvollziehbar» bezeichnet. Von den einzelnen Berechnungsposten wurde lediglich die Anzahl Kilometer (damals noch über 33'000) erwähnt und als zu hoch gerügt. In Art. 21 der Duplik wird wiederholt, dass die Berechnungen des Klägers nicht nachvollziehbar seien. Das Einreichen einer selbst erstellten Excel-Tabelle sei kein Beweis. Verhandlung vom 5. April 2019 34. Der Kläger bestätigte, dass er die Kilometerzahl für den Nissan Pathfinder aus derjenigen des Škoda Yeti abgeleitet habe. Am Anfang sei er oft mit Herrn F.________ herumgefahren. Dabei seien sicher weniger Kosten entstanden; erst später habe er mit dem Nissan Pathfinder eine höhere Reisetätigkeit gehabt (p. 135 Z 30 ff.). F.________ als Vertreter der Beklagten erklärte, es sei schwierig zu sagen, wie viele Kilometer der Kläger monatlich in seiner beruflichen Tätigkeit gefahren sei. Er schätzte die Zahl auf «Vielleicht 2'000, 2'500 km». Eine Bauleitung im Industriebau bedeute, dass man vielleicht einmal pro Woche dort sei. Der Kläger sei also relativ oft im Büro und nicht auf der Baustelle gewesen. (p. 142 Z. 6 f.). Eine Baustelle sei im Wallis, eine im Jura, eine bei ihnen in der Nachbarsgemeinde gewesen. Den Rest müsste er nachschauen. Das sei in der halben Schweiz gewesen (p. 142 Z 3 f.). Der Kläger sei nicht der einzige Mitarbeiter gewesen, der schweizweit tätig gewesen sei. Entscheid Vorinstanz 35. Die Vorinstanz stellte fest, dass sich die Parteien betreffend die für Geschäftszwecke mit dem Nissan Pathfinder gefahrenen Kilometer nicht einig seien. Die Schätzung des Vertreters der Beklagten von 2'000 bis 2'500 km pro Monat sei bereits mehr, als der Kläger selber geltend mache (16'621.50 km in 21 Monaten, d.h. 791.50 km pro Monat). Die vom Kläger geltend gemachte Anzahl Kilometer habe somit als anerkannt zu gelten (E. 42, 51). Notwendigkeit und Höhe der Auslagen seien vom Arbeitnehmer zu beweisen, doch dürfe vom Arbeitnehmer mit Bezug auf die Höhe der Auslagen kein strenger Beweis verlangt werden; effektiv entstandene Auslagen, die sich 15 ziffernmässig nicht mehr beweisen liessen, seien vom Gericht in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen (BSK OR- PORTMANN/RUDOLPH, Art. 327a N 1 m.H.) (E. 50). Betreffend die Höhe der anzuwendenden Kilometerentschädigung wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Kläger mit einem Ansatz von CHF 0.73 pro Kilometer gerechnet habe, ohne dies jedoch näher zu begründen (gemäss KB 17 handle es sich offenbar um den durch den TCS in Bezug auf ein Musterauto angewendeten Ansatz). Sie übernahm diesen Ansatz nicht, sondern erachtete als Anhaltspunkt für eine angemessene Kilometerentschädigung einen Vergleich mit der Regelung gemäss Gesamtarbeitsvertrag für Baukader (Poliere und Werkmeister) 2008 des schweizerischen Baumeisterverbands zielführend; dort werde unter Art. 12.2.3 eine Entschädigung von mindestens CHF 0.60 pro Kilometer festgehalten. Gleiches gelte gemäss Art. 60 Abs. 3 des Landesmantelvertrages für das schweizerische Bauhauptgewerbe. Somit erscheine eine Kilometerentschädigung von CHF 0.60 angemessen (E. 51). Berufung 36. Unter Art. 6 und der Überschrift «Ad Beweiswürdigung Berufungsklägerin» führt die Beklagte aus (p. 193 f.), der Kläger habe den Beweis nicht erbracht, wie viele Kilometer er mit seinem Privatfahrzeug für Geschäftsfahrten tatsächlich unternommen habe und wie sich die Höhe des zu vergütenden Ansatzes pro Kilometer ergebe. Die Vorinstanz habe es sich hier zu einfach gemacht, indem sie einzig auf die Aussage der Beklagten abstütze. Deren Vertreter habe diesbezüglich zu Protokoll gegeben, dass es schwierig zu sagen sei, wie viele Kilometer der Kläger monatlich in seiner beruflichen Tätigkeit gefahren sei. Vielleicht seien es 2'000 bis 2'500 Kilometer gewesen. Der Vertreter der Beklagten habe aber auch ausgeführt, dass der Kläger relativ oft im Büro und nicht auf der Baustelle gewesen sei. Bei den Angaben des Vertreters der Beklagten handelt es sich um eine reine Schätzung, welche nicht ausreiche, um als Beweisgrundlage zu dienen. Auch habe die Beklagte damit den Anspruch bzw. die Forderung des Klägers entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht anerkannt und damit sei der Hauptbeweis nicht erbracht. Berufungsantwort 37. Der Kläger wirft der Beklagten in der Berufungsantwort (p. 213 ff.) vor, sie ignoriere, dass die Vorinstanz gestützt auf die entsprechende relevante Literatur (unter anderem) ausgeführt habe, dass vom Arbeitnehmer in Bezug auf die Höhe der Auslagen kein strenger Beweis verlangt werden dürfe. Die Vor-instanz habe sich sodann auf eine Aussage des Vertreters der Beklagten gestützt, der die Kilometeranzahl noch höher geschätzt habe. Die Beklagte führe nicht aus, inwieweit die Behauptung, der Kläger sei relativ oft im Büro und nicht auf der Baustelle gewesen, einen Einfluss auf die Schätzung der monatlich gefahrenen Kilometer gehabt haben sollte. Ausserhalb seiner 16 Bürozeiten sei der Kläger gemäss den Angaben des Vertreters der Beklagten auf Baustellen «in der halben Schweiz» gefahren und sei «schweizweit tätig» gewesen. Mit Blick auf die verschiedenen Aussagen des Vertreters der Beklagten gelinge es dieser nicht darzulegen, dass die Vorinstanz sich nicht auf die Schätzung hätte stützen dürfen. In Anbetracht der Ausgangslage, dass es im Nachhinein schlicht unmöglich sei, den entsprechenden Beweis zu erbringen, habe die Vorinstanz keine falsche Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie sich auf die Aussagen des Vertreters der Beklagten gestützt und dabei die behaupteten Kilometer als erwiesen betrachtet habe. Zudem rüge die Beklagte nicht, welche Rechtsverletzung die Vorinstanz mit dieser Beweiswürdigung begangen haben sollte. Erwägungen der Kammer 38. Sachverhaltsmässig steht fest, dass der Kläger im Einverständnis der Beklagten im Zeitraum von März 2013 bis und mit November 2014 mit seinem Fahrzeug Nissan Pathfinder zahlreiche geschäftliche Fahrten in der ganzen Schweiz unternahm, wobei die Anzahl der Fahrten mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses zunahm. Eine Dokumentation über diese Fahrten besteht nicht. Grundsätzlich trifft den Arbeitnehmer die Beweislast für die Höhe geltend gemachter Auslagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf jedoch vom Arbeitnehmer diesbezüglich kein strenger Beweis verlangt werden. Effektiv gehabte Auslagen, die ziffernmässig nicht mehr beweisbar sind, sind vom Richter in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen (BGE 131 III 439, E. 5.1 S. 444). 39. In KB 17 hat der Kläger dargelegt, welche Anzahl Kilometer er mit dem ihm ab Dezember 2014 zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeug Škoda Yeti für geschäftliche Fahrten zurückgelegt hat. Er ging von der gesamten Kilometerzahl dieses Neuwagens aus und zählte davon Privatfahrten an Wochenenden und für den Arbeitsweg ab. Es ergaben sich 9'498 Kilometer. Diese teilte er durch 6 Monate, was eine monatliche Kilometerleistung von 1'583 km ergab, wobei nicht klar ist und der Kläger auch nicht schlüssig erklären konnte, weshalb er hierfür nicht die mehr als 10 Monate bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses heranzog (Protokoll vom 5. April 2019, p. 135 Z. 39 ff.). Bei 10 bis 11 Monaten ergeben sich Kilometerzahlen von 950 bzw. 863 km pro Monat. Vorliegend macht der Kläger für die Vorperiode, in der er teilweise Büroarbeit leistete, 791 km geltend. Dies macht pro Woche ca. 200 km aus. Diese Zahl ist mit einer Fahrt pro Woche zu einer Baustelle in einer mittleren Distanz vom Arbeitsort G.________ aus erreicht. Die Beklagte hat sich in ihren Rechtsschriften darauf beschränkt, die Berechnungen des Klägers als «nicht nachvollziehbar» zu bezeichnen, und sie ging nicht näher auf die einzelnen Berechnungsposten ein, obwohl diese in KB 17 offengelegt sind. Der Vertreter der Beklagten gab in der Parteibefragung eine Schätzung der Kilometerzahl an, die um das Zweieinhalb- bis Dreifache über der Angabe des Klägers liegt. 17 40. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Schätzung des Klägers übernahm. Der von der Vorinstanz angewandte Kilometeransatz von 60 Rappen wird von der Beklagten nicht thematisiert. Fazit: 41. Aufgrund des Dargelegten ergibt sich, dass sämtliche Rügen der Beklagten unbegründet sind, was zur Abweisung der Berufung führt. Bei diesem Verfah- rensausgang erübrigen sich Korrekturen an der erstinstanzlichen Kostenrege- lung. V. Kosten 42. Gerichtskosten werden keine erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). 43. Rechtsanwalt D.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 4'020.80 (16 Stunden à CHF 250.00) zuzüglich Auslagen von CHF 25.00 und MWST geltend (p. 216). Die Parteientschädigung ist in Anwendung der Parteikostenverordnung (PKV, BSG 168.811) zu bestimmen. Der Streitwert des oberinstanzlichen Verfahrens beträgt CHF 6'783.05. Gemäss Art. 5 Abs. 1 PKV beträgt das Honorar für ein erstinstanzliches Ver- fahren mit einem Streitwert von unter 8'000 Franken maximal CHF 3'000.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar bis zu 50% davon (Art. 7 PKV). Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gemäss Art. 9 PKV gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen. Zwar trifft keines der in Art. 9 PKV nicht abschliessend genannten Kriterien auf das vorliegende Verfahren zu. Es ist jedoch klar, dass der gebotene Aufwand mit einem Honorar von CHF 1'500.00 bei Weitem nicht abgedeckt ist. Beim maxi- mal möglichen Zuschlag werden die von RA D.________ angeführten 16 Stunden gerade noch mit CHF 180.00 entschädigt, was dem Minimum in uR- Fällen gemäss BGE 132 I 201 entspricht. Die von der Beklagten dem Kläger zu leistende Parteientschädigung ist somit inkl. Auslagen und MWST auf CHF 3'257.95 festzulegen. 18 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 18. April 2019 (CIV 17 1518) wird bestätigt. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung, bestimmt auf CHF 3'257.95 (inkl. Auslagen und MWST), zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen - der Vorinstanz Bern, 14. April 2020 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter D. Bähler Der Gerichtsschreiber: Knüsel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid (Streitwert unter Fr. 15'000.--) kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbe- schwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebe- nenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Entscheid ist rechtskräftig. 19